Von Elisabeth Fischer und Jana Isabella Treuter
1. Einleitung
„Avenarius sprach heute mit mir wieder über ein Etablissement in Paris für deutsche Literatur und zur Besorgung von Commissionen für das Ausland, besonders aber für das auszudehnende hiesige ausländische Geschäft. Ich bin immer für die Sache gewesen, […] und da uns Avenarius […] auch jetzt schon durch Erfahrung den französischen Buchhandel besser als früher kennt, so hätte ich nichts dagegen, wenn wir uns mit ihm für das hiesige und ein in Paris zu gründendes Geschäft assocciirt und er nach Paris reiste, um alles einzurichten.“[1]
Diese Worte schrieb Heinrich Brockhaus am 11. März 1837 in sein Tagebuch und besiegelte damit den Ausbau einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Paris und Leipzig, zwei Metropolen des Buchhandels. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war Leipzig der zentrale Ort des deutschen Buchhandels, nicht zuletzt, da der Zwischenhandel in dieser Stadt konzentriert und diese somit der Umschlagplatz überregional gehandelter Bücher war. Begünstigt wurde dies zusätzlich durch die Präsenz der Leipziger Messe, auch heute noch Zentrum des deutschen Buchhandels[2].
Das Unternehmen Brockhaus & Avenarius, von Helga Jeanblanc als „Pionier des internationalen Buchgeschäfts“[3] bezeichnet, markierte „den Beginn einer zunehmenden Vernetzung des Pariser und Leipziger Buchmarkts“[4]. Neben der deutschen war die französische Literatur marktführend im 19. Jahrhundert und wurde immer häufiger für nicht-frankofones Publikum übersetzt. So erreichte das Übersetzungswesen in der Epoche des Vormärz seinen vorläufigen Höhenpunkt[5]. Durch die Industrialisierung kamen zudem neue technische Hilfsmittel für die Buchproduktion auf den Markt, die dazu führten, dass Bücher schneller und günstiger gedruckt und in den Vertrieb gebracht werden konnten. Dadurch wurde auch der internationale Austausch politischer und philosophischer Schriften schnell vorangetrieben. Der Verlag Brockhaus & Avenarius spielte dabei eine sehr wichtige Rolle, weil er das Ziel verfolgte, den deutschen und französischen Literaturaustausch anzukurbeln und zu vergrößern[6].
Der folgende Beitrag wird zunächst die Entstehungsgeschichte des Unternehmens Brockhaus mit dessen Zweig Brockhaus & Avenarius kurz beleuchten, bevor ein Überblick über die rechtliche Situation im Verlagswesen des Vormärz erfolgt. Denn in den Ländern des Deutschen Bundes war diese nicht einheitlich geregelt und besonders im internationalen Buchhandel wiesen sich juristische Fallstricke auf. Diese Hürden werden abschließend beispielhaft anhand der Verlegung des französischen Werkes „Ruy Blas“ von Victor Hugo durch die Verleger Brockhaus & Avenarius skizziert.
2. Das Unternehmen F.A. Brockhaus und der Zweig Brockhaus & Avenarius
Die Verlagsbuchhandlung F.A. Brockhaus wurde 1805 durch Friedrich Arnold Brockhaus in Amsterdam gegründet. Nach kurzer Station in Altenburg wurde Leipzig ab dem Jahr 1818 zum neuen Standort des Hauses[7]. Neben dem Vertrieb klassischer Literatur und Werke aller Wissenschaftsrichtungen machte sich der Verlag Brockhaus vor allem durch die Veröffentlichung seines „Konversationslexikons“ einen Namen in der deutschen Buchhandelslandschaft[8]. Mit dem Tod des Gründers Friedrich Arnolf Brockhaus im Jahr 1823 ging die Verlagsbuchhandlung an dessen Söhne Heinrich und Friedrich Brockhaus über, die ab 1829 die alleinige Verantwortung für die Weiterführung der Firma trugen[9].
Unter Leitung der Gebrüder Brockhaus vollzog sich eine umfassende Expansion des Unternehmens. Mit der Industriellen Revolution wurde eine eigene Druckerei mit Schnellpresse an das Unternehmen angeschlossen und Anfang der 1830er Jahre folgte eine eigene Buchbindewerkstatt und eine Stereotypengießerei, für die das Grundstück mehrfach erweitert werden musste. Mit ihrer technischen Ausstattung war die F. A. Brockhaus lange Zeit marktführend im deutschen Verlagswesen[10].
Ab 1825 druckte der Verlag die „Bibliothek klassischer Romane und Novellen des Auslandes“ in zunächst 22 Bänden. Neben den Übersetzungen spanischer, englischer und italienischer waren vor allem aber französische Werke vertreten.[11] Zwei Jahre später wurde der Verlag durch den Einstieg in den Zwischenhandel erweitert. Mit der Julirevolution 1830 in Frankreich wurde auch das Verlagsprogramm politischer, was sich anhand der Verzeichnisse der verlegten Bücher nachvollziehen lässt. Zudem unterhielten die Brüder ab 1834 geschäftliche Verbindungen mit Paris[12].
Am 31. März 1837 eröffneten die Gebrüder Brockhaus mit der Firma Brockhaus & Avenarius einen weiteren buchhändlerischen Zweig ihres Unternehmens. Ziel dieses neuen Unternehmens war die Verbreitung deutscher Literatur im Ausland, vor allem aber die Verlegung französischer Werke in Deutschland[13]. Dazu schlossen sich die Brüder Brockhaus mit den Buchhändlern Eduard Avenarius und Georg Hartman Friedlein zusammen. Friedlein besaß bereits eine Buchhandlung für ausländische Literatur in Leipzig, die 1837 aufgelöst wurde und in den Besitz der Firma Brockhaus & Avenarius überging. Georg Friedlein übernahm die Leitung der Leipziger Filiale, während Eduard Avenarius nach Paris übersiedelte, um die dortige Filiale zu leiten[14]. Doch obwohl der Pariser Zweig erfolgreich lief, wurde er im Juli 1844 veräußert und Eduard Avenarius kehrte nach Leipzig zurück, in dem Wissen, seine Geschäftsverbindungen nach Paris auch vom Heimatstandort aus weiterführen zu können. Dazu übernahm Avenarius die Leitung der Leipziger Filiale, da sich Friedlein in den Ruhestand zurückgezogen hatte. 1849 zogen sich dann auch Avenarius und Friedrich Brockhaus aus der Firma Brockhaus & Avenarius zurück, woraufhin der Zweig des ausländischen Literaturvertriebs in die Mutterfirma F. A. Brockhaus integriert wurde.[15]
Das Unternehmen Brockhaus & Avenarius deckte im Programm die Sparten Verlag, Sortiments- und Kommissionshandel sowie Lektüreverleih ab. Besonders stark wurde das Kommissionsgeschäft (Zwischenhandel) beworben, in dem es einen Großteil der in Frankreich erschienenen Bücher für den deutschen Markt zugänglich machte[16]. Der Zweig Brockhaus & Avenarius verlegte in den zwölf Jahren seiner Existenz zudem erfolgreich zahlreiche Werke in französischer Sprache für den deutschen Buchmarkt. Parallel übersetzten sie deutsche Klassiker, wie Lessings „Emilia Galotti“ für den französischen Markt. Brockhaus & Avenarius war zudem die erste deutsche Buchhandlung in Paris, die ein französisches Antiquariat unterhielt[17].
3. Rechtliche Situation im sächsischen Verlagswesen in der Zeit des Vormärz
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es keine einheitliche Gesetzgebung bezüglich Urheberschaft, Verlagsrecht und Pressefreiheit im Deutschen Bund. Es gab keine Regelung für den Nachdruck von Werken, was nicht selten zu Problemen führte. Zudem war das gesamte Verlagswesen der Zensur unterworfen[18]. Nach der französischen Julirevolution 1830 sahen sich die regierenden Kräfte im Deutschen Bund durch einen Sturm demokratischer Freiheitsforderungen bedroht. Um diesem Einhalt zu gebieten, wurden die Zensurmaßnahmen verschärft. Jedoch war die Härte der Zensur nicht überall gleich. Anfang der 1830er Jahre wurden zahlreiche politische Schriften im Königreich Sachsen gedruckt, das zu dieser Zeit im Vergleich zu Preußen und Österreich liberale Autoren weniger streng verfolgte[19]. Im Vormärz gab es verschiedene Zensurvarianten. Die Vorzensur (Polizeisystem) umfasste die inhaltliche Prüfung einer Schrift vor dem Druck und wurde besonders streng gehandhabt, die Nachzensur (Justizsystem) prüfte ein Werk erst nach erfolgreichem Druck und vor Veröffentlichung[20].
Bis Oktober 1836 gab es in Sachsen keine einheitlichen Vorschriften für die Zensur literarischer Werke, wodurch eine gewisse Willkür der ausführenden Zensoren nicht ausgeschlossen war[21]. Eine Verbesserung der Situation kam erst am 13. Oktober 1836, als die „Verordnung über die Verwaltung der Preßpolizei“ im Königreich Sachsen durch den Landtag beschlossen wurde. Diese Verordnung unterwarf literarische Erzeugnisse einer verschärften Aufsicht und legte Bestimmungen über Organisation und Ablauf des Zensurverfahrens fest[22]. Das oberste Ziel der Zensur war der Schutz des Deutschen Bundes, sowie des gesamten Staates und seiner Einrichtungen. Dies konnte nur gelingen, indem politische Schriften mit revolutionärem Inhalt strengstens zensiert bzw. deren Veröffentlichung verhindert wurde. Gleichzeitig sollte aber die „freie Entwicklung der Wissenschaften durch die Zensur nicht behindert“[23] werden. Für die Zensoren wurde eine Instruktion veröffentlicht, die genau vorgab, was zensiert werden musste. Die Intensität der Zensur war dabei abhängig von der Gefährdung durch den Inhalt der Schrift, deren Verbreitungsgrad sowie der Empfängerkreis[24].
Als oberste Zensurbehörde wurde laut § 4 der neuen Verordnung das Ministerium des Innern bestimmt. Diesem unterstanden die Zensurkollegien, die aus dem Kreisdirektor als Vorsitzendem und Beisitzern, bestimmt durch das Ministerium des Innern, bestand. Zu Kontrollzwecken und zum Schutz gegen Nachdruck mussten die Zensurkollegien ein Verzeichnis mit allen in ihrem Kreis erschienenen Schriften führen[25]. Jedes Manuskript musste vor dem Druck an den zuständigen Zensor weitergeleitet werden. Wenn die Schrift keine zensurwidrigen Passagen enthielt, gab dieser seine Zustimmung zum Druck. Nach dem Druck musste das Werk noch vor der Veröffentlichung an das Zensurkollegium gereicht werden. Erst nach erneuter Prüfung und mit Zustimmung des Kreisdirektors wurden dem Verleger dann der sogenannte Zensurschein sowie der Verlagsschein ausgehändigt. Erst mit diesen Scheinen durfte das gedruckte Werk in den Vertrieb gebracht werden[26].
Diesen Zensur- und Verlagsschein benötigten Werke, die in Sachsen gedruckt, aber für den Vertrieb im Ausland bestimmt waren. Wurden die Schriften im Ausland gedruckt und waren für den Vertrieb im sächsischen Raum vorgesehen, wurde dieser nur gestattet, wenn der zuständige Zensor am Ort des Vertriebes die Unbedenklichkeit der Schrift bestätigt hatte (§ 36)[27]. Des Weiteren gab es formelle Vorschriften, die zwingend eingehalten werden mussten: Neue Bücher und Schriften sollten die Angabe des Druckers, des Druckortes und des Verlegers beinhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften wurde das Werk von dem zuständigen Kreisdirektor beschlagnahmt. Zudem konnte eine Gefängnisstrafe verhängt werden, sollte ein Werk mit fehlender Angabe von Druckort und Verleger in Umlauf gebracht worden sein[28].
4. Zensur und Urheberrecht im Vormärz am Beispiel der Firma Brockhaus & Avenarius
Den Ablauf eines Zensurverfahrens in Sachsen soll folgendes Beispiel des Verlages Brockhaus & Avenarius veranschaulichen: „Ruy Blas“, ein Drama von Victor Hugo, wurde 1838 zusammen mit dem Pariser Verleger Delloye veröffentlicht[29]. Hinsichtlich dieser geplanten Veröffentlichung gab es Diskrepanzen zwischen dem Verlag und der zuständigen sächsischen Zensurbehörde, die beispielhaft zeigt, wie unsicher und zweideutig die Rechtslage im Vormärz war.
Einem Brief von Karl Gottlob Ullrich, Kreisdirektor, an das Censurcollegium vom 17. Dezember 1838 ist zu entnehmen, dass am 12. Dezember 1838 Friedrich Brockhaus in dem Büro des zuständigen Kreisdirektors erschien und sich nach dem Censur- und Verlagsschein für die Schrift „Ruy Blas, Drame en cinq actes, par Victor Hugo“ erkundigte[30]. Das Werk, das in Paris gedruckt worden war und bei Brockhaus & Avenarius in Leipzig erschienen ist, wurde bereits von der Zensur durchgesehen und einige Tage zuvor dem Censurcollegium vorgelegt. Denn laut § 36 der Verordnung der Preßpolizei mussten „im Auslande gedruckte, aber im Verlage einer inländischen Handlung erscheinende Werke, ein von dem Censor ausgestelltes Zeugnis [erhalten], daß er das Buch durchgesehen und unbedenklich gefunden habe“[31]. Demnach müsste zumindest bereits der Censurschein ausgestellt werden können. Im Fall Brockhaus & Avenarius fehlte jedoch der Druckort und da dies den Vorschriften nach § 45[32] widerspricht, konnte der Censurschein nicht ausgestellt werden. Zudem bemerkte der Kreisdirektor in seinem Schreiben, dass er Hugos Schrift als im Ausland erschienenes Werk betrachtet und aus diesem Grund § 41 beachtet werden musste, um einen Verlagsschein ausstellen zu können.
Paragraph 41 wiederum besagt, dass es „Ausländischen Buchhandlungen nachgelassen [bleibt], auch ihre im Auslande gedruckten Verlagsartikel bei dem Censurcollegium zu Leipzig, zur Sicherstellung gegen Nachdruck, eintragen zu lassen. Dieser Eintrag erfolgt gegen genügende Bescheinigung ihres Verlagsrechts und auf den Grund derselben wird dem Verleger ein Verlagsschein ausgestellt.“[33] Brockhaus & Avenarius mussten also zum einen den Druckort auf ihrer Ausgabe des Werks ergänzen lassen und zum anderen nachweisen, dass sie das Verlagsrecht besaßen, um es überhaupt vertreiben zu können.
Friedrich Brockhaus indes argumentierte, dass die Schrift zwar in Paris gedruckt worden, die vertreibende Handlung Brockhaus & Avenarius jedoch eine inländische sei und er daher nicht gezwungen wäre, das Verlagsrecht nachzuweisen[34]. Aus der Quelle geht hervor, dass Brockhaus & Avenarius nicht im Besitz des eindeutigen Verlagsrechts war. Ohne gültigen Verlagsschein des Censurcollegiums wäre es dem Unternehmen somit nicht möglich, das Werk unter eigenem Namen zu vertreiben, sondern nur als Kommissionsartikel, also als Zwischenlieferant. Ohne Verlagsschein wäre das Werk zudem nicht durch Nachdruck geschützt, den nur, wie in § 39 feststeht, ein Verlagsschein gewährleisten kann: § 39 „Die Eintragung in das Bücherverzeichnis und der auf Grund derselben bei einem Censurcollegium ausgefertigte Verlagsschein vertritt von nun an die Stelle des bisherigen Eintrags in dem Protokoll der Büchercommission, dient sonach vollständig zum Erweise des Verlagsrechts, und begründet den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck.“[35]
In einer zweiten Quelle, einem Brief des Censurcollegiums vom 10. Januar 1839 an den Kreisdirektor, wird ersichtlich, dass der Censurschein erstellt wurde, nachdem Druckort und Verleger ergänzt worden waren.[36] Die Anfertigung eines Verlagsscheins benötigte jedoch unbedingt eine Legitimation, dass Brockhaus & Avenarius der tatsächliche Verlag der Schrift „Ruy Blas“ ist. Laut diesem Brief wurde wohl bereits früher ein Censur- und Verlagsschein für ein Werk mit der vollständigen Dramensammlung von Victor Hugo unter Nennung des Verlegers H. Delloye aus Paris ausgestellt. Daher vermutete das Censurcollegium nun, dass auch die aktuelle Schrift, die ja eben unter Zusammenarbeit mit Delloye erschienen war, nicht Eigentum der Firma Brockhaus & Avenarius sei.
In einem dritten Brief, der nur vier Tage später verfasst wurde, wird festgehalten, dass Brockhaus & Avenarius das originale Manuskript zu „Ruy Blas“ dem Collegium vorgelegt habe und daraufhin Censur- und Verlagsschein ausgefertigt worden sei.[37]
5. Fazit
Das hier rekonstruierte Beispiel der Veröffentlichung von „Ruy Blas“ durch die Buchhandlung Brockhaus & Avenarius illustriert eindrücklich den bürokratischen Prozess der Erfassung von Schriften im Sächsischen Bücherverzeichnis, das alle in Sachsen erschienenen Werke sammeln musste. Nichtsdestotrotz war die Nachfrage nach französischer Literatur so hoch, dass es sich für die Buchhändler lohnte, sich durch dieses schwierige Verfahren zu kämpfen. Erst mit Gründung des Kaiserreiches im Jahr 1871 wurde auch der Weg für eine einheitliche Zensurverordnung geebnet, zunächst mit dem 1874 beschlossenen Reichspressegesetz, das zwar Beschränkungen der Pressefreiheit aufheben, die Zensur jedoch nicht komplett abschaffen sollte[38].
Probleme hinsichtlich des Literaturaustausches hatte die Buchhandlung Brockhaus & Avenarius jedoch nicht nur mit Frankreich. Weitere Akten im Sächsischen Staatsarchiv Leipzig bezeugen einen intensiven Rechtsstreit mit einem polnischen Verleger[39]. Und auch innerhalb der Länder des Deutschen Bundes gab es Probleme hinsichtlich Verlags- und Urheberrecht, was nicht selten zu langwährenden Rechtsstreitigkeiten führte.
Abgesehen davon ist über die Buchhandlung Brockhaus & Avenarius bisher nur wenig bekannt. Im Archiv fanden sich weder Aufzeichnungen über die Geschäftsabläufe in den Filialen in Paris und Leipzig, noch über Beziehungen und Handelskontakte nach Frankreich, die weiteren Aufschluss über den sächsisch-französischen Literaturtransfer geben könnten. Interessant wäre zu erfahren, warum sich der Zweig Brockhaus & Avenarius 1849 auflöste und der Vertrieb ausländischer Literatur in den Mutterkonzern integriert wurde.
Weiterführende Forschungen bieten sich zudem auch hinsichtlich der Problemstellungen des Literaturtransfers auf französischer Seite. Mussten ähnliche bürokratische Hürden gemeistert werden, um deutsche Literatur verlegen zu können? Ein Vergleich zwischen deutsch-sächsischer und französischer Rechtslage bezüglich des Vertriebs ausländischer Schriften wäre auch dahingehend aufschlussreich, inwiefern durch juristische Fallstricke die Beziehungen zwischen Buchhändlern beider Nationen beeinflusst wurden.
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[1] Heinrich Brockhaus, Aus den Tagebüchern von Heinrich Brockhaus. TH 1. Leipzig: 1884, S. 336.
[2] Vgl. Frédéric Barbier, Der französische Buchhandel und Leipzig zwischen 1700 und ca. 1830, in: Michel Espagne, Matthias Middell (Hg.), Von der Elbe bis an die Seine. Kulturtransfer zwischen Sachsen und Frankreich im 18. und 19. Jahrhundert, Leipzig 1999, S. 257‒275, hier S. 273.
[3] Helga Jeanblanc, Die Firmengeschichte von Brockhaus und Avenarius. Die Beziehung zwischen Leipziger und Pariser Buchhändlern im 19. Jahrhundert, in: Espagne, Middell, Von der Elbe bis an die Seine (wie Anm. 2), S. 298.
[4] Ebd., S. 295.
[5] Vgl. Barbier, Der französische Buchhandel (wie Anm. 2), S. 284.
[6] Vgl. Heinrich Eduard Brockhaus, Die Firma F. A. Brockhaus von der Begründung bis zum hundertjährigen Jubiläum: 1805‒1905. Leipzig 1905, S. 96.
[7] Vgl. ebd., S. 3.
[8] Vgl. ebd., S. 65. Conversations-Lexicon oder Hand-Wörterbuch für die gebildeten Stände, 8 Bde. [ab Bd. 5 bei Brockhaus], begr. von R. G. Loebel, C. W. Franke, Leipzig 1812‒1819, 2. Auflage.
[9] Vgl. ebd., S. 3.
[10] Vgl. ebd., S. 5.
[11] Vgl. ebd., S. 72.
[12] Vgl. ebd., S. 97.
[13] Vgl. ebd., S. 96.
[14] Vgl. ebd.
[15] Vgl. ebd., S. 97.
[16] Vgl. Jeanblanc, Firmengeschichte, S. 296.
[17] Vgl. Brockhaus, Die Firma F. A. Brockhaus, S. 128.
[18] Vgl. Dominik Westerkamp, Pressefreiheit und Zensur im Sachsen des Vormärz. Baden-Baden 1999, S. 5.
[19] Vgl. ebd., S. 7.
[20] Vgl. ebd.
[21] Vgl. ebd., S. 49.
[22] Vgl. ebd., S. 58.
[23] Ebd., S. 60.
[24] Vgl. ebd., S. 61.
[25] Vgl. ebd., S. 65.
[26] Vgl. ebd., S. 66.
[27] Vgl. ebd., S. 67.
[28] Vgl. Ebd., S. 69.
[29] Vgl. Jeanblanc, Firmengeschichte, S. 298.
[30] Vgl. Sächsisches Staatsarchiv ‒ Staatsarchiv Leipzig (im Folgenden: StA Leipzig), 20024 Kreishauptmannschaft Leipzig, Nr. 3825, 1838, fol. 2. Buchhandlung Brockhaus und Avenarius in Leipzig.
[31] Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen, vom 13. October 1836, Dresden 1836, S. 10.
[32] Ebd., S. 12.
[33] Ebd., S. 11.
[34] Vgl.:StA Leipzig, 20024 Kreishauptmannschaft Leipzig, Nr. 3825, 1838, fol. 3. Buchhandlung Brockhaus und Avenarius in Leipzig.
[35] Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei (wie Anm. 31), S.10.
[36] Vgl. StA Leipzig, 20024 Kreishauptmannschaft Leipzig, Nr. 3825, 1838, fol. 3. Buchhandlung Brockhaus und Avenarius in Leipzig
[37] Vgl. StA Leipzig, 20024 Kreishauptmannschaft Leipzig, Nr. 3825, 1838, fol. 5. Buchhandlung Brockhaus und Avenarius in Leipzig.
[38] Vgl. Westerkamp, Pressefreiheit (wie Anm. 18), S. 1.
[39] Zum Verhältnis der Buchhandlung Brockhaus & Avenarius in Leipzig und Paris zu F. A. Brockhaus in Leipzig: StA Leipzig, 20024 Kreishauptmannschaft Leipzig, Nr. 3824.
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Christian Gründig (20. Juli 2018). Die Buchhandlungen Brockhaus & Avenarius in Paris. Die Hürden des deutsch-französischen Literaturtransfers (1837–1849). Sächsische Begegnungen mit Frankreich. Abgerufen am 25. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/tuw6
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